Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
1. Der Vereinszweck soll durch die in Abs.2 und 3 angeführten
ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
2. Als ideelle Mittel dienen:
a. Konzeption, Organisation und Durchführung von Charity-Events, Benefiz-Veranstaltungen und sonstige Netzwerktreffen,
b. Konzeption und Umsetzung schulbezogener, außerschulischer und gemeinnütziger Projekte,
c. Aufbau eines Netzwerks zur gegenseitigen Unterstützung von Jugendlichen, Eltern und Erziehungsberechtigten und jugendrelevanten Angeboten,
d. Zusammenarbeit mit anderen jugendrelevanten Netzwerken und Medien,
e. Konzeption und Umsetzung von Spendenaktionen,
f. Fundraising-Aktivitäten,
g. Veröffentlichung von Informationen über unser Online-Radio und unsere Präsenz auf verschiedenen Social-Media-Kanälen,
h. Erstellung eines Tätigkeitsberichts,
i. Aktive Öffentlichkeitsarbeit.
3. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a. Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge,
b. Unterstützung durch öffentliche Körperschaften, private Sponsoren und Förderungen,
c. Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen,
d. Fundraising, Crowdfunding und Affiliate-Marketing,
e. Einnahmen aus Veranstaltungen, Schulungen, Ausbildungen und Verkäufen,
f. Erlöse aus Werbeeinnahmen und Medienverwertung,
g. Erlöse aus Vermietungen und Verpachtungen von Räumlichkeiten und Immobilien,
h. Beteiligungen und Kooperationen mit anderen Vereinen, Institutionen und Organisationen,
i. Erlöse aus Verkäufen von Waren, Dienstleistungen und Lizenzen,
j. Erlöse aus der Entwicklung und Realisierung von Projekten,
k. Erlöse aus der Verwertung von Musik- und Kunstprojekten,
l. Einhebung von Unkostenbeiträgen.
Der Verein kann zur Erfüllung des Vereinszwecks auch Dritte in
Anspruch nehmen und gegebenenfalls Entgelt für spezifische
Leistungen an Vereinsmitglieder zahlen, sofern dies den
Vereinszielen entspricht und einem Vergleich mit Dritten standhält.
Soweit die materiellen Mittel und der Vereinszweck dies zulassen,
ist der Verein berechtigt, Angestellte zu haben und sich Dritter
zu bedienen, um den Zweck zu erfüllen. Auch an Vereinsmitglieder,
einschließlich Vereinsfunktionären, kann Entgelt bezahlt werden,
sofern dies auf Tätigkeiten bezogen ist, die über die
Vereinstätigkeiten im engsten Sinn hinausgehen; derartiges Entgelt
hat einem Drittvergleich standzuhalten.