NUV Statuten

 

 

 

Statuten des Vereins

 

§1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

1. Der Verein führt den Namen NUV - YOUTH CULTURE CLUB - Zentrum für Jugendkultur und -beteiligung.

2. Er hat seinen Sitz in Österreich, Feldbach, 8330 und erstreckt seine Tätigkeit weltweit.
Adresse: Feldgasse42/2, 8330 Feldbach, Südoststeiermark

3. Funktionsbezeichnungen in diesen Statuten verstehen sich in allen geschlechtlichen Formen.

4. Die Errichtung von Zweigvereinen in allen österreichischen Bundesländern und anderen Staaten ist beabsichtigt.



§2 Vereinszweck

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, hat den Zweck, ein Sprachrohr für die Bedürfnisse, Wünsche, Ziele und Herausforderungen der Jugend zu sein.

Der Verein bildet Jugendliche im Medien-Bereich, um den persönlichen Kontakt zwischen Jugendlichen und jugendrelevanten Angeboten zu fördern und Jugend zur Teilnahme am gesellschaftlichen Geschehen zu ermutigen.  

Der Verein engagiert sich aktiv für die Förderung der Jugendkultur und -beteiligung sowohl auf regionaler als auch auf globaler Ebene.

Der Verein setzt sich für die Stärkung sozialer Verantwortung ein und fördert die regionale und globale Vernetzung, Vielfalt, gegenseitiges Verständnis und Unterstützung der Jugendlichen und Jugendkulturen.

Der Verein vernetzt Jugendliche mit jugendrelevanten Einrichtungen und Angeboten und bietet einen einfachen Zugang und Überblick.

Der Verein unterstützt den generationenübergreifenden Austausch von lebendigem Wissen, um das Verständnis zwischen den Generationen zu fördern und voneinander zu lernen.

Der Verein organisiert eine Vielzahl von Veranstaltungen, Pod Plays, Vorträgen, Seminaren und Tagungen, um die Jugendkultur und -beteiligung zu fördern und zur ganzheitlichen Selbstentwicklung und Selbstentfaltung von Jugendlichen beizutragen.

Der Verein legt großen Wert auf die Pflege der ideellen Werte wie Respekt, Akzeptanz, Offenheit, Toleranz, Vielfalt und Nächstenliebe sowie auf aktive Förderung dieser Werte in der Gemeinschaft.

Der Verein etabliert und betreibt dafür unter seinem Vereinsnamen eine Plattform für Jugendkultur und -beteiligung und stellt den Vereins Mitgliedern dafür verschiedene vereinsinterne Nutzungstools zur Verfügung, welche die Jugend und die jugendrelevanten Angebote sichtbar, hörbar und erlebbar machen und dadurch Vernetzung und Austausch ermöglichen.

Die Tätigkeit des Vereins ist frei von jeder parteipolitischen und konfessionellen Bindung.



§3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

1. Der Vereinszweck soll durch die in Abs.2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

2. Als ideelle Mittel dienen:

 

a.    Konzeption, Organisation und Durchführung von Charity-Events, Benefiz-Veranstaltungen und sonstige Netzwerktreffen,

b.    Konzeption und Umsetzung schulbezogener, außerschulischer und gemeinnütziger Projekte,

c.    Aufbau eines Netzwerks zur gegenseitigen Unterstützung von Jugendlichen, Eltern und Erziehungsberechtigten und jugendrelevanten Angeboten,

d.    Zusammenarbeit mit anderen jugendrelevanten Netzwerken und Medien,

e.    Konzeption und Umsetzung von Spendenaktionen,

f.     Fundraising-Aktivitäten,

g.    Veröffentlichung von Informationen über unser Online-Radio und unsere Präsenz auf verschiedenen Social-Media-Kanälen,

h.    Erstellung eines Tätigkeitsberichts,

i.     Aktive Öffentlichkeitsarbeit.

 

3. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

 

a. Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge,
b. Unterstützung durch öffentliche Körperschaften, private Sponsoren und Förderungen,
c. Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen,
d. Fundraising, Crowdfunding und Affiliate-Marketing,
e. Einnahmen aus Veranstaltungen, Schulungen, Ausbildungen und Verkäufen,
f. Erlöse aus Werbeeinnahmen und Medienverwertung,
g. Erlöse aus Vermietungen und Verpachtungen von Räumlichkeiten und Immobilien,
h. Beteiligungen und Kooperationen mit anderen Vereinen, Institutionen und Organisationen,
i. Erlöse aus Verkäufen von Waren, Dienstleistungen und Lizenzen,
j. Erlöse aus der Entwicklung und Realisierung von Projekten,
k. Erlöse aus der Verwertung von Musik- und Kunstprojekten,
l. Einhebung von Unkostenbeiträgen.

 

Der Verein kann zur Erfüllung des Vereinszwecks auch Dritte in Anspruch nehmen und gegebenenfalls Entgelt für spezifische Leistungen an Vereinsmitglieder zahlen, sofern dies den Vereinszielen entspricht und einem Vergleich mit Dritten standhält.

Soweit die materiellen Mittel und der Vereinszweck dies zulassen, ist der Verein berechtigt, Angestellte zu haben und sich Dritter zu bedienen, um den Zweck zu erfüllen. Auch an Vereinsmitglieder, einschließlich Vereinsfunktionären, kann Entgelt bezahlt werden, sofern dies auf Tätigkeiten bezogen ist, die über die Vereinstätigkeiten im engsten Sinn hinausgehen; derartiges Entgelt hat einem Drittvergleich standzuhalten.



§4 Arten der Mitgliedschaft

1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in:

a.    NUV Basic MEMBER (Außerordentliche Mitgliedschaft):
natürliche oder juristische Personen, die den festgesetzten Mitgliedsbeitrag

für dieses Membership bezahlen und passiv am Vereinsgeschehen teilnehmen und die Beteiligung der Jugend fördern. NUV Basic Member haben einen Einblick in die vereinsinternen Tools, jedoch keine Berechtigung, diese zu nutzen.
Sie sind in der Generalversammlung nicht stimmberechtigt.

 

b.    NUV Club MEMBER (Außerordentliche Mitgliedschaft):
natürliche oder juristische Personen, die den festgesetzten Mitgliedsbeitrag für dieses Membership bezahlen, aktiv am Vereinsgeschehen teilnehmen und die Beteiligung der Jugend fördern. NUV Club Member haben einen Einblick in die vereinsinternen Tools und sind auch berechtigt, diese zu nutzen.
Sie sind in der Generalversammlung nicht stimmberechtigt.

 

c.     NUV VIP Club MEMBER (Ordentliche Mitgliedschaft):
natürliche oder juristische Personen, die den festgesetzten Mitgliedsbeitrag für dieses Membership bezahlen, passiv und aktiv am Vereinsgeschehen teilnehmen und die Bildung und Beteiligung der Jugend fördern. NUV VIP Club Member haben einen Einblick in die vereinsinternen Tools und sind auch berechtigt, diese zu nutzen.
Sie sind in der Generalversammlung stimmberechtigt.
 

d.    NUV HONORARY MEMBER (Ehrenmitgliedschaft): natürliche Personen, die wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden. Sie sind von der Zahlung des jährlichen Mitgliedsbeitrags befreit. Die Ehrenmitgliedschaft kann auch an Nicht-Mitglieder verliehen werden. Sie sind in der Generalversammlung nicht stimmberechtigt.



§5 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein.

2. Die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme durch den Vorstand hat einstimmig zu erfolgen. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

3. Die Ernennung eines Ehrenmitgliedes erfolgt auf Antrag des Vorstandes oder eines Vereinsmitglieds bei der Generalversammlung.

 

§6 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.

2.  Der Austritt aus dem Verein kann jeweils am letzten Tag eines Monats erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens einen Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden.

3.  Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedschaftspflichten und wegen unehrenhaften Verhalten verfügt werden. Gegen Ausschluss ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig. Bis zu deren Entscheidung ruhen die Mitgliedschaftsrechte.

 

§7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen und Aktivitäten des Vereins nach Verfügbarkeit teilzunehmen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den volljährigen ordentlichen Mitgliedern zu.

2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die in den Statuten festgelegten Bestimmungen sowie die in den Zusatzdokumenten des Vereins, wie den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs), Datenschutzbestimmungen und weiteren internen Regelwerken, enthaltenen Werte-Leitlinien, Richtlinien und Verfahren und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet.


§8 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

 

a.  die Generalversammlung

b.  der Vorstand

c.   die Rechnungsprüfer

d.  das Schiedsgericht

 

 

§9 Die Generalversammlung

1. Die ordentliche Generalversammlung findet alle 5 Jahre innerhalb von drei Monaten nach Beginn des Kalenderjahres statt.

2. Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder auf Verlangen der beiden Rechnungsprüfer oder einem Zehntel der ordentlichen Mitglieder binnen vier Wochen stattzufinden.

3. Zu den ordentlichen Generalversammlungen sind alle stimmberechtigten Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich oder per E-Mail einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

4. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens sieben Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich oder per E-Mail einzureichen.

5.  Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

6. Bei der Generalversammlung sind alle ordentlichen Mitglieder teilnahmeberechtigt und stimmberechtigt. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes ordentliches Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. Jedem ordentlichen Mitglied kann maximal eine Stimme übertragen werden.

7.  Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder (bzw. ihrer Vertreter) (Abs.6) beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung dreißig Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist.

8.  Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

9.  Die Wahl der Vereinsfunktionäre hat dreigeteilt zu erfolgen, nämlich getrennt hinsichtlich des Obmanns, der Rechnungsprüfer sowie die übrigen Vorstandsmitglieder.
Dies erfolgt durch Handzeichen oder über Wunsch von einem Zehntel der anwesenden oder vertretenen Stimmberechtigten in geheimer Wahl.

10. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.


§10 Aufgabenkreis der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

 

a.    Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.

b.    Beschlussfassung über den Voranschlag.

c.     Bestellung bzw. Bestätigung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und des Rechnungsprüfers.

d.    Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder.

e.    Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.

f.     Entscheidungen über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft.

g.    Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins.

h.    Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

 

 

§11 Der Vorstand

1. Der Vorstand setzt sich aus den folgenden Funktionären zusammen:

a. Obmann
b. Obmann-Stellvertreter
c. Schriftführer
d. Kassier

2. Die Funktionsperiode des Vorstandes beträgt 5 Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung, Rücktritt und Entzug der Mitgliedschaft.

3. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle eines Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. mit Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.

4.  Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen werden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

5.  Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

6. Gültige Beschlüsse des Vorstandes können nur durch die Generalversammlung abgeändert werden.

7.  Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben.

 

§12 Der Obmann

Der Obmann ist der höchste Vereinsfunktionär. Ihm obliegt die Vertretung des Vereins nach außen, insbesondere gegenüber Behörden und dritten Personen. Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

 

§13 Der Obmann-Stellvertreter

Der Obmann-Stellvertreter hat den Obmann zu unterstützen, in dessen Abwesenheit zu vertreten und seine Aufgaben wahrzunehmen.

 

§14 Der Schriftführer

Der Schriftführer führt die Protokolle der Generalversammlung und der Vorstandssitzungen. 

 

§15 Der Kassier

1. Der Kassier ist für die ordentliche Geldgebahrung und die diesbezüglichen Aufzeichnungen des Vereins verantwortlich.

2. Bei Vereinsgeschäften, welche € 1000.- (in Worten eintausend Euro) nicht überschreiten, ist der Kassier gegenüber Bankinstituten allein zeichnungs- und verfügungsberechtigt. Übersteigt das Vereinsgeschäft diese Quote, ist die Zeichnung des Obmannes ebenfalls erforderlich.

 

§16 allfällige weitere Posten

Neben den gewählten Vereinsorganen kann der Vorstand auch weitere Personen in beratender oder unterstützender Funktion beziehen, um den Vereinszweck zu fördern und zu unterstützen. Näheres ist in einer schriftlichen Funktionsbeschreibung festzulegen.

 

§17 Die Rechnungsprüfer

1. Die beiden Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

2. Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.

  

§18 Das Schiedsgericht

1. In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitfällen entscheidet das Schiedsgericht.

2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von acht Tagen dem Vorstand ein ordentliches Mitglied als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen binnen weiteren acht Tagen den Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichtes dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern gültig.

 

§19 Auflösung des Vereins

1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

2. Die Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Liquidation zu beschließen und einen Liquidator zu bestellen.

3. Bei Auflösung des Vereins, bei Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigen Vereinszwecks ist das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO zu verwenden. Soweit möglich und erlaubt, soll es dabei Institutionen zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgen.